§ 18 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/18#abs-1 (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/18#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- VG Cottbus, 21.12.2021 – 3 K 1526/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LB 81/16Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 13 S 3017/21Bewilligung von Reisekosten zur mündlichen Verhandlung auch bei fehlender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- OVG Niedersachsen, 22.05.2019 – 10 LB 69/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (BGBl. I 170)
BGBl. 2019 I S. 170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.